Der Sachkundenachweis für freiverkäufliche Arzneimittel ist lt. § 50 Arzneimittelgesetz (AMG) die Grundlage für den Handel mit Arzneimittel, die von der Apothekenpflicht ausgenommen sind. Er wird häufig auch als otc-, Kräuter-, oder Arzneischein bezeichnet.
Der Tierheilpraktiker im FNT hat während seiner Ausbildung in der Rechtskunde gelernt, zu verifizieren, was genau gem. der Definition des AMG (Arzneimittelgesetz) ein Arzneimittel ist und was nicht.
Der Tierheilpraktiker benötigt nicht zwingend diesen Sachkundenachweis, jedoch ist er unter folgenden Voraussetzungen für seine Tätigkeit vonnöten:
- Der Tierheilpraktiker handelt mit freiverkäuflichen Arzneimitteln (für Mensch und Tier), wie z. B. Heilkräutern
- Der Tierheilpraktiker ist als Einzelunternehmer tätig und muss für die gesetzlich vorgeschriebene Qualifikation seiner Mitarbeiter Sorge tragen
- Der Tierheilpraktiker betreibt einen Tee- oder Kräuterladen
Freiverkäufliche Arzneimittel dürfen in Deutschland außerhalb von Apotheken nur mit Sachkundenachweis abgegeben werden.
Die Sachkundeprüfung wird jeweils vor der zuständigen IHK abgelegt.
Laut Arzneimittelgesetz § 50 muss immer mindestens eine sachkundige Person in den Betriebsräumen anwesend sein.
Der Sachkundenachweis ist bundesweit gültig.