Tierarzneimittelgesetz gefährdet Berufstand der Tierheilpraktiker und Tierheilpraktikerinnen in Deutschland.
Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht.
Wir als Fachverband niedergelassener Tierheilpraktiker (FNT e.V) wollen nicht hinnehmen, dass der Berufsstand der Tierheilpraktikerinnen und Tierheilpraktiker gefährdet ist und schöpfen im Interesse unserer Mitglieder sämtliche Rechtswegmöglichkeiten aus. Aktuell unterstützen wir die im Namen eines unserer Mitglieder erhobene Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht.
Zum 28.1.2022 soll das am 4. Oktober 2021 verabschiedete neue Tierarzneimittelgesetz (kurz: TAMG) in Kraft treten. Mit dem TAMG setzt der deutsche Gesetzgeber in erster Linie die ebenfalls im Januar 2022 in Kraft tretende EU-Verordnung 2019/6, die Europäische Verordnung über Tierarzneimittel, um.
Innerhalb des verabschiedeten TAMG birgt § 50 TAMG die Gefahr, ganz erhebliche Einschränkungen für den Berufsalltag von Tierheilpraktikerinnen und Tierheilpraktikern mit sich zu bringen und diese so in Ihrer Berufsausübung ohne sachliche Rechtfertigung zu beschneiden.
Der Inhalt von § 50 TAMG weitet nach dem Wortlaut der Vorschrift zukünftig den tierärztlichen Vorbehalt auf nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht für Tiere registriert und zugelassen sind, aus. Das betrifft zum Beispiel viele Homöopathika und bedeutet, dass allein für den Humanbereich registrierte Homöopathika von THP zukünftig nicht ohne tierärztliche Verschreibung und tierärztliche Behandlungsanweisung angewendet werden dürfen. Vereinfacht ausgedrückt: Nach diesem Paragrafen dürfen bisher verschreibungsfreie Arzneimittel wie homöopathische Mittel nur dann an Tieren angewandt werden, wenn dies ein Tierarzt verordnet hat.
„Die Neuregelung ist völlig unverständlich, steht im Widerspruch zu den Erörterungen anlässlich des ersten Referentenentwurfes des TAMG und führt faktisch zu einem Berufsverbot fast aller Tierheilpraktikerinnen und Tierheilpraktiker“, so Tatjana Brandes, die 1. Vorsitzende. Nach unserer Auffassung geht der deutsche Gesetzgeber hier im Regelungsgehalt anlasslos weiter als dies die europäische Richtlinie zwingend vorgibt und zeigt Unkenntnis des deutschen Arzneimittelmarktes.
In einer vom FNT e.V. dazu vorgenommenen Mitgliederbefragung haben fast 90 % ihre Sorge zum Ausdruck gebracht, dass sie durch diese Regelung in ihrer beruflichen Existenz gefährdet seien. Vor diesem Hintergrund sieht der Verband sich zum Handeln berufen.
Rechtlich beraten und begleitet wird der FNT e.V. und seine Mitglieder in den Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht durch die Bielefelder Rechtsanwältin Daniela Müller und Herrn Dr. jur. Oliver Herrmann von der Bielefelder Tierrechtsakademie. Von Ihnen sind die Verfassungsbeschwerden und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung inhaltlich vorbereitet und eingereicht worden.
„Mit der Neuregelung wird massiv in die Berufsfreiheit von Tierheilpraktikern eingegriffen. Auch liegt ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, wenn ich für mein Kind ein homöopathisches Mittel anwenden darf, allerdings für meinen Hund nicht. Ziel ist, dass der § 50 TAMG erst gar nicht im Januar in Kraft treten wird. “, so Dr. Oliver Herrmann von der Tierrechtsakademie.
„Ich mache mir große Sorgen, zum einen um den Berufsstand der Tierheilpraktikerinnen und Tierheilpraktiker in Deutschland. Aber auch um die vielen chronisch kranken Tiere, denen zukünftig nicht mehr mit ganzheitlichen Naturheilverfahren geholfen werden könnte.“, so Andrzej Grafe, 2. Vorsitzender des FNT und Geschäftsführer der ATM (Akademie für Tiernaturheilkunde). „Die neue gesetzliche Regelung widerspricht zudem der gesellschaftlichen Notwendigkeit im Zeitalter von Antibiotikaresistenzen alternative Tierbehandlungen zu fördern“, führt Herr Grafe weiter aus. Er sieht es daher für Berufstand als unerlässlich an, dem TAMG entgegenzutreten.
„Insbesondere der durch § 50 TAMG neu eingeführte tierärztliche Vorbehalt für die Anwendung homöopathischer Arzneimittel aus dem Humanbereich am Tier scheint nicht sachgerecht. Dem Gesetzgeber hätten mildere Mittel zur Verfügung gestanden, die nach unserer Überzeugung in gleicher Weise Tierwohl und Arzneimittelsicherheit hätten gewährleisten können“, führt Rechtsanwältin Daniela Müller aus und gibt schließlich zu bedenken, dass der Gesetzgeber hier mit dem TAMG zudem abermals die Chance verpasst hat, den Berufsstand der Tierheilpraktiker anzuerkennen und berufliche Mindeststandards zu etablieren.
Wir sind es unserem Berufstand und Mitgliedern schuldig, alle rechtlichen Möglichkeiten zu nutzen, um dem TAMG in der verkündeten Fassung entgegenzutreten und das werden wir auch tun. Wir gehen davon aus, dass auch andere Verbände und Betroffene Vergleichbares veranlassen. Wir wünschen jedem Antrag Erfolg.
Es bleibt nun abzuwarten, wie das höchste deutsche Gericht die eingelegte Verfassungsbeschwerde bewertet.
Elmshorn, den 17.11.2021