Gesetzliches

Die Tätigkeiten des Tierheilpraktikers ist vielen gesetzlichen Regelungen und Verordnungen unterworfen. Auf bundesweiter wie auch auf europäischer Ebene. So wird der Beruf gesetzlich geregelt, obwohl er noch immer kein offiziell anerkannter Ausbildungsberuf ist. Die Tierheilpraktiker im FNT sind rechtlich immer auf dem neuesten Stand und werden regelmässig über Neuerungen und Entwicklungen informiert.

Das Tierarzneimittelgesetz (TAMG)

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Das Tierarzneimittelgesetz (TAMG)

 Die Herstellung, der Bezug, die Abgabe und die Anwendung von (Tier-) Arzneimitteln am Tier richtet sich nach den Vorschriften des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG). Das TAMG hat insoweit mit Wirkung zum 28.01.2022 das zuvor auch für Arzneimittelanwendungen am Tier geltende Arzneimittelgesetz (AMG) abgelöst. Das TAMG ist damit für Tierheilpraktiker und andere heilkundlich am Tier tätige Personen die entscheidende Gesetzesgrundlage.

Tierheilpraktiker gelten nach den Vorschriften des TAMG als tiermedizinische Laien. Das bedeutet, dass Ihnen keine besonderen gesetzlichen Befugnisse zugebilligt werden, sondern dass auch für die berufliche Tätigkeit der Tierheilpraktiker die Vorschriften für den privaten Tierhalter einschlägig sind.

Anwendung von (Tier-) Arzneimitteln am Tier

 Unter (Tier-) Arzneimittel sind Stoffe oder Stoffzusammensetzungen zu verstehen, die zur Heilung oder zur Verhütung von Tierkrankheiten bestimmt sind bzw. einem Tier verabreicht oder am Tier angewendet werden können, um entweder die tierischen Körperfunktionen wiederherzustellen oder zu beeinflussen oder aber um eine medizinische Diagnose zu erstellen.

 Die maßgebliche Vorschrift für die Behandlung von Tieren durch Tierheilpraktiker bzw. die Anwendung von Arzneimitteln am Tier durch diesen Personenkreis ist § 50 TAMG. Insbesondere § 50 Abs.2 TAMG. Nach § 50 Abs.2 TAMG dürfen Tierhalter (und damit auch Tierheilpraktiker) verschreibungspflichtige Tierarzneimittel und Arzneimittel im Sinne des § 2 Arzneimittelgesetz (Humanpräparate) nur anwenden, wenn diese von einem behandelnden Tierarzt verschrieben / abgegeben worden sind und mit ihnen eine Behandlungsanweisung für den betreffenden Fall ausgehändigt worden ist. Man spricht vom tierärztlichen Vorbehalt.

Das bedeutet konkret, dass Tierheilpraktiker – ohne zugrundeliegende tierärztliche Verschreibung und Behandlungsanweisung - am Tier grundsätzlich nur solche Arzneimittel anwenden dürfen, welche ausdrücklich als Arzneimittel für Tiere auch zugelassen oder registriert sind. Nicht angewendet werden dürfen im Umkehrschluss Humanarzneimittel. Dies unabhängig von der Fragestellung, ob diese als Humanarzneimittel allein als apothekenpflichtige oder sogar freiverkäufliche Arzneimittel kategorisiert werden.

In der Praxis der Tierheilpraktiker kann dies insbesondere die Anwendung von Blutegeln oder phytotherapeutischen Arzneien betreffen; welche entsprechend den vorstehenden Erläuterungen in der Anwendung unter tierärztlichem Vornehalt stehen.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 29.09.2022 (BvR 2380/21/ 1 BvR 2449/21) für die Anwendung von homöopathischen Arzneimitteln am Tier. In der vorbezeichneten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht den § 50 Abs.2 TAMG insoweit für verfassungswidrig (und damit nicht anwendbar) erklärt als er vom Wortlaut auch die Anwendung von Human-Homöopathika unter tierärztlichen Vorbehalt stellt. Mit anderen Worten dürfen Tierheilpraktiker und Tierhalter trotz der Vorschrift des § 50 Abs. 2 TAMG am Tier, welches nicht der Lebensmittelgewinnung dient, auch solche homöopathischen Mittel anwenden, welche allein für den Humanbereich registriert oder zugelassen sind. Zur Klarstellung soll darauf hingewiesen werden, dass weiterhin nur die Anwendung der homöopathischen Mittel am Tier zugelassen ist; nicht aber deren Abgabe durch den Tierheilpraktiker an den Tierhalter. Homöopathische Arzneien sind apothekenpflichtig.

 Weiter wesentlich ist für die Berufsausübung der Tierheilpraktiker § 50 Abs.4 TAMG. Dieser bestimmt zusammengefasst, dass die zugelassen oder registrierten apothekenpflichtigen Tierarzneimittel (also diejenigen Arzneimittel, welche vom Tierheilpraktiker außerhalb des tierärztlichen Vorbehaltes angewendet werden können) allein bei der Tierart, für welche sie jeweils gekennzeichnet sind und allein in den Anwendungsgebieten, für welche sie zugelassen sind in der von der Packungsbeilage vorgeschriebenen Dosierung verwendet werden dürfen. Nicht zulässig wäre beispielhaft mithin die Anwendung einer für Pferde zugelassenen Arznei am Hund.

 Bezug von Tierarzneimitteln

 Maßgebliche Vorschrift für den regelkonformen Bezug von Tierarzneimittel ist § 49 TAMG. Bezogen auf Tierhalter und Tierheilpraktiker gelten hier die Absätze 7-9. Diese stellen klar, dass Tierheilpraktiker apothekenpflichtige Tierarzneimittel nur aus Apotheken beziehen dürfen und das verschreibungspflichtige Tierarzneimittel, sowie andere Arzneimittel, deren Anwendung unter tierärztlichem Vorbehalt steht, nicht in deren Besitz seien dürfen. Etwas anderes gilt nur wenn diese Arzneimittel an einen Tierhalter in einem konkreten Behandlungsfall für ein konkretes Tier (ggf. mit der notwendigen Behandlungsanweisung) abgegeben worden sind und der Tierhalter diese Arzneien an den Tierheilpraktiker zur Anwendung an dem konkreten Tier, für welche sie verordnet wurden, übergibt. Dies ist dann zu dokumentieren. Eine Anwendung an anderen Tieren verbietet sich.

 Straf-, Bußgeldvorschriften

Verstöße gegen die Regelungen des TAMG sind mit Strafe oder Bußgeld sanktioniert. Diese Regelungen finden sich in den §§ 87-89 TAMG. Für Tierheilpraktiker kommen insbesondere Verstöße gegen § 50 Abs. 2 TAMG in Betracht Diese sind nach § 89 Abs.2 Nr.5 TAMG als Ordnungswidrigkeit klassifiziert, welche mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 € belegt werden kann. Ein Verstoß nach § 49 Abs.9 TAMG (Besitz von Arzneimitteln, deren Anwendung Tierärzten vorbehalten ist) gilt nach § 88 Nr.5 TAMG als Straftat, welche mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bewehrt ist.